Was ändert sich ab 2027?
Nach dem aktuellen Regierungsentwurf zum EEG 2027 soll die feste Einspeisevergütung für neue Solaranlagen entfallen. Statt eines garantierten Cent-Betrags pro eingespeister Kilowattstunde soll die Direktvermarktung des PV-Stroms zum Regelfall werden – der Strom wird dann an der Strombörse verkauft, meist organisiert über einen Direktvermarkter. Als Ausgleich für die Umstellung ist eine zeitlich begrenzte Übergangszahlung geplant (siehe unten).
Wichtig: Das Gesetz ist noch nicht final. Der Entwurf muss Bundestag und Bundesrat passieren, außerdem ist die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission noch nicht erteilt. Details können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Bestandsanlagen: Für dich ändert sich nichts
Wer bereits eine PV-Anlage betreibt oder sie noch vor Inkrafttreten der Reform ans Netz bringt, muss sich laut Entwurf keine Sorgen machen: Für Bestandsanlagen ist ein voller Bestandsschutz vorgesehen. Die zugesagte Einspeisevergütung soll unverändert für die gesetzliche Laufzeit von 20 Jahren zuzüglich des restlichen Inbetriebnahmejahres weiterlaufen – geregelt in § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2027 (Entwurfsstand). Die Reform betrifft nach aktuellem Stand ausschließlich neue Anlagen, die nach dem geplanten Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 in Betrieb gehen.
Was ist Direktvermarktung von PV-Strom?
Direktvermarktung bedeutet: Der erzeugte PV-Strom wird nicht mehr zu einem festen, gesetzlich garantierten Preis ans Netz verkauft, sondern direkt am Strommarkt vermarktet – ähnlich wie bei größeren Wind- oder Solarparks, für die das schon länger üblich ist. Statt selbst an der Strombörse zu handeln, schließt du dafür in der Praxis meist einen Vertrag mit einem Direktvermarkter (auch Aggregator genannt): Dieser Dienstleister bündelt den Strom vieler kleiner Anlagen, verkauft ihn gesammelt am Markt und übernimmt die technische und kaufmännische Abwicklung – gegen eine Marge oder Servicegebühr.
Der große Unterschied zur bisherigen festen Einspeisevergütung: Der erzielte Preis orientiert sich am tagesaktuellen Marktpreis und schwankt entsprechend stärker, statt über 20 Jahre garantiert festzustehen. Genau dafür soll die geplante Übergangszahlung die Anfangsjahre abfedern.
Die geplante Übergangszahlung für neue Anlagen
Damit der Umstieg auf die Direktvermarktung für Betreiber neuer Anlagen nicht abrupt ausfällt, sieht der Entwurf eine zeitlich begrenzte Übergangszahlung vor:
- 5,20 ct/kWh zusätzlich zum Markterlös aus der Direktvermarktung, für maximal 36 Monate ab Inbetriebnahme.
- Ab August 2027 soll dieser Satz halbjährlich um jeweils 1 Cent sinken – degressiv bis 2030.
- Für kleinere Anlagen unter 25 kWp ist zusätzlich ein Direktvermarktungsbonus von 1,5 ct/kWh vorgesehen, und zwar für bis zu 48 Monate statt nur 36.
Diese Werte stammen aus dem aktuellen Regierungsentwurf und könnten sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Die 50-%-Einspeise-Drosselung für neue Anlagen
Eine weitere geplante Neuerung betrifft die maximale Einspeiseleistung: Neue Anlagen sollen dauerhaft auf 50 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen dürfen – unabhängig vom Förderzeitraum. Ausgenommen von dieser Drosselung sollen laut Entwurf Anlagen sein, die entweder den erzeugten Strom vollständig selbst verbrauchen oder über einen Batteriespeicher verfügen, der die überschüssige Leistung aufnimmt, statt sie unmittelbar einzuspeisen.
Praktisch bedeutet das: Ein Batteriespeicher wird bei neuen Anlagen unter der geplanten Regelung noch relevanter als ohnehin schon – sowohl für die Eigenverbrauchsquote als auch, um die Drosselungs-Grenze zu umgehen.
Balkonkraftwerke sind nicht betroffen
Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke) bis 2 kWp Leistung sollen von der 50-%-Drosselung ausgenommen bleiben – hier ändert sich nach aktuellem Entwurf nichts an der unbegrenzten Einspeisung. Im Gegenzug fallen Balkonkraftwerke aber auch nicht unter die geplante Übergangszahlung, da sie ohnehin nicht an der Direktvermarktung teilnehmen. Für Mieter und Balkonkraftwerk-Betreiber bleibt die Reform damit weitgehend folgenlos.
Lohnt sich eine PV-Anlage noch vor 2027?
Wer 2026 noch eine Solaranlage ans Netz bringt, sichert sich nach aktuellem Stand die bisherigen Konditionen – also die feste Einspeisevergütung – für die volle gesetzliche Laufzeit von 20 Jahren zuzüglich Rest-Inbetriebnahmejahr, unabhängig davon, wann die Reform anschließend in Kraft tritt. Das ist ein sachlicher Fakt, kein Grund für überstürzte Entscheidungen: Da das Gesetz noch nicht final verabschiedet ist, lohnt sich in erster Linie eine Anlage, die für dich unabhängig vom Zeitpunkt wirtschaftlich sinnvoll ist – Eigenverbrauch, Dachausrichtung und Strompreis-Ersparnis bleiben die entscheidenden Faktoren, nicht ein künstlicher Stichtag.
Wie geht es weiter?
Der zeitliche Fahrplan laut aktuellem Stand: Nach dem Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026 beraten Bundestag und Bundesrat den Entwurf im Herbst 2026. Parallel muss die EU-Kommission die beihilferechtliche Zulässigkeit der neuen Förderstruktur prüfen und genehmigen. Das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant – dieser Termin ist aber nicht garantiert, und einzelne Details (Höhe der Übergangszahlung, Degressions-Zeitplan, Ausnahmeregelungen) können sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Quelle: Regierungsentwurf zum EEG 2027, Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026 (Bundesministerium für Wirtschaft und Energie). Der Entwurf ist zum Zeitpunkt dieses Artikels noch kein geltendes Recht. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald es neue Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren gibt.