Ordentliche Kündigung: nach Ablauf der Vertragslaufzeit
Die ordentliche Kündigung ist immer dann möglich, wenn die im Vertrag vereinbarte Mindestlaufzeit endet. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Energieanbieter ist geregelt:
- Vertragslaufzeit: typischerweise 12 oder 24 Monate
- Automatische Verlängerung: um jeweils 12 Monate, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird
- Kündigungsfrist: in der Regel 4 bis 6 Wochen zum Ende der Vertragslaufzeit
- Form: Textform (E-Mail, Brief, Online-Formular). Eine Unterschrift ist seit 2022 nicht mehr zwingend nötig.
So prüfst du die Frist
- Vertragsbeginn im letzten Vertragsdokument nachsehen
- Mindestlaufzeit in den AGB prüfen (meist 12 oder 24 Monate)
- Kündigungsfrist addieren (z. B. „6 Wochen zum Vertragsende")
- Frühestes ordentliches Kündigungsdatum ermitteln
Beispiel: Vertragsbeginn 01.07.2025, Mindestlaufzeit 12 Monate, Kündigungsfrist 6 Wochen. → Spätester Kündigungstermin: 19.05.2026 (damit Vertrag zum 30.06.2026 endet).
Außerordentliche Kündigung: bei wichtigem Grund
Eine außerordentliche Kündigung ist bei Energielieferverträgen grundsätzlich möglich, allerdings nur bei wichtigem Grund. Der Grund muss so erheblich sein, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann.
Rechtliche Grundlage: § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund).
Typische wichtige Gründe für Verbraucher
- Preiserhöhung des Anbieters: Wenn der Anbieter den Arbeitspreis oder Grundpreis anhebt, entsteht ein Sonderkündigungsrecht. Die Frist beträgt meist 2 Wochen ab Bekanntgabe der Preiserhöhung.
- Umzug: Bei einem Wohnortwechsel können die meisten Verträge außerordentlich gekündigt werden, wenn der Anbieter im neuen Gebiet keine Belieferung anbietet oder zu deutlich anderen Konditionen liefern würde.
- Wegfall der Versorgungsmöglichkeit: Wenn der Anbieter die Lieferung tatsächlich einstellt (z. B. nach Insolvenz), greift die Ersatzversorgung. Daraus ist ein Wechsel jederzeit mit 2-Wochen-Frist möglich.
Was kein wichtiger Grund ist
- Insolvenz des Anbieters allein: Solange weiter geliefert wird, bleibt der Vertrag bestehen.
- Bessere Konditionen anderswo: Der reine Preisvorteil bei einem anderen Anbieter ist kein wichtiger Grund.
- Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Anbieters: Auch die Vermeidung eines Insolvenzverfahrens stellt aus Anbieter-Sicht grundsätzlich keinen wichtigen Grund dar — entsprechend können sich Anbieter nicht darauf berufen, um Verträge vorzeitig zu beenden.
Form der Kündigung
Seit 2022 reicht Textform für die Kündigung eines Energievertrages aus. Das bedeutet:
- ✅ E-Mail (mit Datum, Name, Kundennummer, Vertragsnummer)
- ✅ Online-Kündigung über das Anbieter-Portal
- ✅ Brief (mit Unterschrift, postalisch)
- ✅ Online-Kündigungsbutton (für alle online abgeschlossenen Verträge seit Juli 2022 Pflicht)
Eine Eingangsbestätigung des Anbieters solltest du immer einfordern und speichern.
Schadensersatz bei unwirksamer Kündigung durch den Anbieter
Wenn der Anbieter den Vertrag selbst kündigt und die Belieferung einstellt — ohne dass ein wirksamer Kündigungsgrund vorliegt — kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.
Beispiel: Anbieter A hat einen 12-Monats-Vertrag zu 28 ct/kWh abgeschlossen, kündigt aber nach 6 Monaten ohne wirksamen Grund. Der Kunde muss daraufhin zum Grundversorger wechseln, der 35 ct/kWh verlangt.
Die Differenz von 7 ct/kWh über die restlichen 6 Monate ist ein Schaden — bei 3.500 kWh Jahresverbrauch wären das 122 € für 6 Monate. Dazu kommt ein eventuell nicht ausgezahlter Bonus.
Diesen Schaden kannst du schriftlich beim Anbieter einfordern. Bei Streitfällen helfen die Schlichtungsstelle Energie oder die Verbraucherzentrale.
Stand: 2026. Bei komplexen Fällen — insbesondere bei Streit über Schadensersatz oder unwirksamer Kündigung — kann eine Rechtsberatung sinnvoll sein.