Das Werkstudentenprivileg einfach erklärt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V)
Das Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) befreit Studierende, die neben dem Studium arbeiten, von der Versicherungspflicht in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus diesem Job. Die Idee dahinter: Solange das Studium eindeutig im Vordergrund steht und der Job nur nebenbei läuft, giltst du sozialversicherungsrechtlich weiter als Student – nicht als Arbeitnehmer. Du bleibst dadurch über deinen bisherigen Weg abgesichert (Familienversicherung, Studenten-GKV-Tarif oder private Krankenversicherung), ohne dass der Job daran etwas ändert.
Die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit
Die zentrale Voraussetzung: Während der Vorlesungszeit darfst du im Schnitt maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Bleibst du innerhalb dieser Grenze, greift das Werkstudentenprivileg. Arbeitest du regelmäßig mehr, wird angenommen, dass der Job und nicht mehr das Studium im Mittelpunkt steht – mit der Folge, dass du wie ein normaler Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig wirst.
Keine Verdienstgrenze – anders als beim Minijob
Ein wichtiger Unterschied zum Minijob: Beim Werkstudentenprivileg gibt es keine Euro-Obergrenze fürs Einkommen. Entscheidend ist ausschließlich die Stundenzahl, nicht der Verdienst. Das heißt: Auch bei einem überdurchschnittlichen Stundenlohn bleibst du innerhalb des Privilegs krankenversicherungsfrei aus dem Job, solange du die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit einhältst – ganz anders als beim Minijob, wo bereits das Überschreiten der 603-€-Einkommensgrenze reicht, um in den Midijob-Bereich zu rutschen.
Was in den Semesterferien gilt
Außerhalb der Vorlesungszeit, also in den offiziellen Semesterferien, entfällt die 20-Stunden-Grenze. Du darfst dann auch vorübergehend Vollzeit arbeiten, ohne dass das Werkstudentenprivileg dadurch gefährdet wird – solange das eine begrenzte Ausnahme bleibt und keine dauerhafte Vollzeit-Beschäftigung über das ganze Jahr wird.
Rentenversicherung bleibt pflichtig (9,3 % Arbeitnehmeranteil)
Eine Ausnahme innerhalb der Ausnahme: Die Rentenversicherung ist vom Werkstudentenprivileg nicht erfasst und bleibt für dich als Werkstudent pflichtig. Du zahlst also – anders als bei Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – einen regulären Arbeitnehmeranteil von 9,3 % nach § 168 SGB VI, dein Arbeitgeber steuert den entsprechenden Arbeitgeberanteil bei. Im Gegenzug erwirbst du dadurch bereits während des Studiums eigene Rentenansprüche.
Wenn die 20-Stunden-Grenze dauerhaft überschritten wird
Arbeitest du nicht nur gelegentlich, sondern dauerhaft mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit, entfällt das Werkstudentenprivileg. Du wirst dann rückwirkend beziehungsweise ab dem Zeitpunkt der Überschreitung sozialversicherungspflichtig wie ein regulärer Arbeitnehmer – mit vollen Beiträgen zu Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wer regelmäßig mehr arbeiten möchte oder muss, sollte deshalb frühzeitig mit der Krankenkasse klären, ob der Studierendenstatus sozialversicherungsrechtlich noch trägt.